Das Landgericht Hamburg hat nun bei der Software JDownloader2, die Verbreitung, den Besitz und Herstellung zu gewerblichen Zwecken in einer einstweiligen Verfügung verboten. Das Landgericht kam zu dem Schluss, dass die Software eine wirksame technische Maßnahme nach Paragraf 95a des Urheberrechtsgesetzes umgehe. Im Fall der Zuwiderhandlung droht dem Softwarehersteller ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Die Software erlaubte Videos von MyVideo-Streams dauerhaft auf dem persönlichen Rechner zu speichern.
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Originalartikel: www.golem.de
Reporter: TRON2, Heute 13:34
Freigegeben von: Lokalrunde
Privatbesitz dürfte nicht strafbar sein. Also alles Mumpitz. Sowieso... ...
@Jam247 Vielen Dank für den Hinweiß, hatte mich auch schon etwas gewundert und nicht ausreichend gegengelesen. Offensichtlich ging der Artikel bei Golem erst ohne Update on. ...
Naja die Logik kommt ja aus der Wortdefinition von technisch "wirksam" im juristen Deutsch. Ich vergleiche das gerne mit Sicherheitstüren. Die sind pauschal mal "wirksam" und der 0815 Mensch wird da nicht reinkommen, auch nicht mit Brecheisen und massiver Krafteinwirkung (da kommt man eher durch ...
gulli.com am 19. Juni 2013