Das Landgericht Hamburg hat nun bei der Software JDownloader2, die Verbreitung, den Besitz und Herstellung zu gewerblichen Zwecken in einer einstweiligen Verfügung verboten. Das Landgericht kam zu dem Schluss, dass die Software eine wirksame technische Maßnahme nach Paragraf 95a des Urheberrechtsgesetzes umgehe. Im Fall der Zuwiderhandlung droht dem Softwarehersteller ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Die Software erlaubte Videos von MyVideo-Streams dauerhaft auf dem persönlichen Rechner zu speichern.
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Originalartikel: www.golem.de
Reporter: TRON2, Heute 13:34
Freigegeben von: Lokalrunde
gulli.com am 19. Juni 2013