Das Landgericht Hamburg hat nun bei der Software JDownloader2, die Verbreitung, den Besitz und Herstellung zu gewerblichen Zwecken in einer einstweiligen Verfügung verboten. Das Landgericht kam zu dem Schluss, dass die Software eine wirksame technische Maßnahme nach Paragraf 95a des Urheberrechtsgesetzes umgehe. Im Fall der Zuwiderhandlung droht dem Softwarehersteller ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Die Software erlaubte Videos von MyVideo-Streams dauerhaft auf dem persönlichen Rechner zu speichern.
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Originalartikel: www.golem.de
Reporter: TRON2, Gestern 13:34
Freigegeben von: Lokalrunde
Bei WPA war das meine ich etwas anders,... Das war AFAIK WEP. ...
Die BILD hat auch schon Müll geschrieben... Es wäre eine News wert wenn sie keinen schreibt......:D ...
Das war AFAIK WEP. Trotzdem ist WEP wesentlich wirksamer als diese Musik-CD-Kopierschutzlösungen, und die gelten als wirksam... Aber bei dem WEP-Fall ging es wohl nicht gegen einen Konzern sondern einen Internetuser :dozey: ...
gulli.com am 20. Juni 2013