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NetzwerkB-Gründer Norbert Denef tritt als Protest gegen SPD-Positionswechsel in Hungerstreik

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Vollmundig die Versprechungen, dabei blieb es dann letztlich auch. Nachdem die SPD Basis sich während ihrem letzten Parteitag einstimmig für eine Abschaffung der Verjährungsfristen bei sexualisierter Gewalt ausgesprochen hat, und die SPD Bundestagsfraktion das einstimmige Abstimmungsergebnis nicht umsetzen will, kann von der vorherigen Entschlossenheit der SPD auf Bundesebene keine Rede mehr sein. Norbert Denef, der Projektgründer und Vorsitzende des sich für Betroffene sexualisierter Gewalt einsetzenden Vereins NetzwerkB trat deshalb aus Protest dagegen in den Hungerstreik. Er kann nicht verstehen, dass sich die Bundestagsfraktion der SPD trotz der einstimmig auf dem letztem Bundesparteitag gegenteilig für eine Abschaffung der Verjährungsfristen positionierten Basis selbst noch immer nicht dazu bereit sieht, sich im Deutschen Bundestag für die Aufhebung der kritikwürdigen Verjährungsfristen von sexualisierter Gewalt im Strafrecht einzusetzen.

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Originalartikel: netzwerkb.org
Reporter: skipper06, 08.06.12, 13:40
Freigegeben von: Ghandy

18 Reaktionen zu dieser Newspresso
  • chunic, 09.06.12, 00:39

    Die aber wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern erst nach 20 Jahren verjähren. Beim Argumentieren sollte man das Hirn benutzen. Dann erkennt man auch den Unterschied zwischen Schutzbefohlenen und schutzbefohlenen Kindern. In letzterem Fall käme nämlich der schwere sexuelle Missbrauch von K ...

  • markantelli, 09.06.12, 07:48

    Also mittlerweile dürfte die aktuelle Regelung - in Anführungszeichen - mehr als ausreichend sein. Denn denn im Alter von 18-38 Jahren sollte man als halbwegs klar denkender Mensch durchaus begreifen können, was einem in früherer Kindheit passiert sein mag. Zumal die tatsächlichen Fallzahlen weniger ...

  • gtneuss, 10.06.12, 10:52

    Ich durfte miterleben, wie eine Tochter den Sohn der Lebensgefährtin wegen sexueller Dinge angezeigt hat. Angebliche Zeugin, von der Klägerin ausdrücklich benannt: die Schwester des Beklagten. Die Tochter war zu diesem Zeitpunkt ca. 15 - 16 Jahre alt, der Beklagte ca. 18 Jahre. Eine ärztl. Untersuch ...

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gulli.com am 22. Mai 2013

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